Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII
„Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden“. (§41 SGB VIII)
Zielgruppe
Junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung (Autonomie, Selbständigkeit) eingeschränkt sind können Unterstützung erhalten. Meist liegen belastete Lebenslagen vor, (Obdachlosigkeit, Drogenkonsum, Delinquenz, psychische Belastungen, familiäre Konflikte, …), die aus eigener Kraft nicht bewältigt werden können. Durch eine Nachbetreuung werden auch junge Menschen begleitet, die nach einem stationären Aufenthalt (Strafanstalt, Psychiatrie, Heim, …) Hilfe benötigen.
Inhalt der Hilfe
Zielstellung ist eine Befähigung zu einer eigenständigen Lebensführung. Individuelle und soziale Beeinträchtigungen werden durch geeignete Methoden und Unterstützungsleistungen überwunden. Eine Eingliederung in die Arbeitswelt oder die Erlangung von Schulabschlüssen können dabei ebenso Ziele sein wie eine selbständige Haushaltsführung im eigenen Wohnraum. Ein Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln oder die Klärung von Schulden sind weitere mögliche Themengebiete. Einher mit dem Erwerb von zunehmender Selbständigkeit kann eine gesunde Ablösung von der Herkunftsfamilie erarbeitet werden.
Besonderheiten
In Abgrenzung zum §67 SGB XII bei dem es um die Überwindung besonderer Lebensverhältnisse geht zielt der §41 SGB VIII stärker auf eine noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung und den sich daraus ergebenden Bedarf. Neben Beratung und Begleitung setzen wir auf erlebnisorientierte Methoden, die gezielt zur Förderung von persönlichkeitsbildenden Kompetenzen und Ressourcen eingesetzt werden.